Widerrufsbutton in Österreich ab 1. Oktober 2026
In Deutschland ist der Widerrufsbutton seit dem 19. Juni 2026 Pflicht (§ 356a BGB). Österreich setzt dieselbe EU-Richtlinie mit § 13a FAGG um, eingeführt durch das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026. Die Bestimmung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft und gilt für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.
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Kurz gesagt:
- Betroffen sind Fernabsatzverträge mit Verbrauchern, die über eine Online-Oberfläche geschlossen werden — Webshop, App, Buchungsstrecke. Reine B2B-Verträge fallen nicht unter das FAGG.
- Ein gut lesbarer Einstieg, beschriftet mit „Vertrag widerrufen“ oder gleich eindeutig, hervorgehoben platziert und während der gesamten Rücktrittsfrist erreichbar.
- Ein Formular mit drei Angaben: Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrags, und wohin die Eingangsbestätigung gehen soll (etwa die E-Mail-Adresse).
- Eine gesonderte Schaltfläche „Widerruf bestätigen“, erst sie übermittelt die Erklärung.
- Unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger — in der Praxis per E-Mail — mit Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs.
1. Ab wann und für wen
§ 13a FAGG tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft; nach § 20 Abs 5 FAGG ist er auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden. Für Bestellungen bis einschließlich 30. September gilt die neue Pflicht nicht. Sie dürfen die Funktion aber auch für solche Verträge anbieten; an den Fristen eines Altvertrags ändert das nichts.
Die Funktion ersetzt das Rücktrittsrecht nicht, sie ist ein zusätzlicher elektronischer Weg, es auszuüben. Die Rücktrittsfrist von 14 Tagen (§ 11 FAGG) und die Ausnahmen nach § 18 FAGG bleiben, wie sie sind. Wo kein Rücktrittsrecht besteht, braucht es auch keinen Button.
Wer nach Deutschland und Österreich verkauft, braucht keine zwei Lösungen: Beide Länder setzen dieselbe Richtlinie (EU) 2023/2673 um, mit denselben drei Angaben und derselben Eingangsbestätigung.
2. Was die Funktion können muss
Der Ablauf hat vier Schritte, und die Trennung der beiden Klicks ist Absicht — sie schützt vor versehentlichem Absenden und macht den Zeitpunkt der Erklärung nachvollziehbar:
- Einstieg „Vertrag widerrufen“. Gut lesbar, hervorgehoben, leicht zugänglich. Ein Link zwischen zwanzig Servicelinks oder ein Zugang nur nach Login, obwohl Gastbestellungen möglich sind, gilt als typischer Fehler.
- Formular. Name, Vertrag (Bestell-, Auftrags- oder Rechnungsnummer) und die Adresse für die Eingangsbestätigung. Laut WKO muss sich auch von einem Teil des Vertrags zurücktreten lassen, etwa über ein zusätzliches Freitextfeld. Ein Rücktrittsgrund gehört nicht zu den Pflichtangaben und darf nicht zur Hürde werden.
- „Widerruf bestätigen“. Erst diese zweite Schaltfläche übermittelt die Erklärung.
- Eingangsbestätigung. Unverzüglich, auf einem dauerhaften Datenträger, mit Inhalt, Datum und Uhrzeit. Eine Meldung auf dem Bildschirm allein reicht nicht; eine E-Mail schon.
Die Erklärung gilt als rechtzeitig, wenn sie vor Ablauf der Rücktrittsfrist abgegeben wurde (§ 13a Abs 6 FAGG). Fehlt die Funktion oder ist sie nicht gesetzeskonform umgesetzt, ist das eine Verwaltungsübertretung (§ 19 Abs 1 Z 6a FAGG).
Rücktritt oder Widerruf? Dasselbe. Das FAGG spricht vom „Rücktritt“, die Richtlinie und die Muster-Belehrung vom „Widerruf“ — daher der Name „Widerrufsbutton“ auch in Österreich.
3. Die Rechtstexte gehören dazu
§ 4 Abs 1 Z 8 FAGG verlangt künftig, soweit einschlägig, einen Hinweis auf das Bestehen und die Platzierung der Rücktrittsfunktion. Rücktrittsbelehrung, Bestellbestätigung und Hilfeseiten sollten denselben Begriff verwenden und auf denselben Zugang verweisen. Die WKO schlägt als Formulierung vor:
„Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse oder Hinweis darauf, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“
Das Muster-Widerrufsformular bleibt weiterhin Teil der Belehrung.
4. Einrichtung auf einer Wix-Website
EU Compliance Kit bringt die Funktion als Wix-App, im kostenlosen Tarif:
- App aus dem Wix App Market installieren.
- Im Editor Hinzufügen → App-Widgets → EU Compliance Kit → Widerrufsbutton wählen und den Button dort platzieren, wo Besucher ihn jederzeit erreichen — meist im Footer, dann steht er auf jeder Seite. Die Schritte mit Bildern: Einrichtung auf Wix, Abschnitt 3.
- Der Button heißt „Vertrag widerrufen“, das Formular fragt Name, E-Mail-Adresse und Vertrag ab, dazu ein freiwilliges Feld für weitere Angaben (etwa für einen Teilrücktritt). Abgeschickt wird mit „Widerruf bestätigen“; der Kunde sieht sofort eine Bestätigung mit Vorgangsnummer, Datum und Uhrzeit. Die Texte sind auf Deutsch und nennen kein nationales Gesetz, gelten also in Deutschland und Österreich unverändert.
- Die Eingangsbestätigung per E-Mail einrichten. Im Dashboard unter Withdrawals lässt sie sich automatisch über den E-Mail-Dienst Ihrer Wix-Website versenden. Das ist standardmäßig aus, weil der Versand von der Website abhängt: erst eine Test-E-Mail senden, dann einschalten. Solange es aus ist, senden Sie jede Eingangsbestätigung selbst, von der Seite der jeweiligen Erklärung aus.
- Die Erklärungen landen mit Zeitstempel im Dashboard und bleiben in einer Datensammlung Ihrer eigenen Website; kein externer Dienst nimmt die Kundendaten entgegen.
Passt der Button nicht in den Footer, lässt sich zusätzlich ein dezenter Widerrufslink auf jeder Seite einschalten; wo der Button schon steht, bleibt der Link ausgeblendet.
Häufige Fragen
Ab wann gilt der Widerrufsbutton in Österreich?
Ab dem 1. Oktober 2026, für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden (§ 20 Abs 5 FAGG).
Gilt die Pflicht auch für B2B-Shops?
Nein. § 13a FAGG betrifft Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Spricht dieselbe Oberfläche beide an, muss der Ablauf Verbrauchern offenstehen.
Brauche ich für Deutschland und Österreich zwei Buttons?
Nein. Beide Länder setzen dieselbe Richtlinie um; ein Button mit den drei Angaben und der Eingangsbestätigung deckt beide ab.
Darf ich einen Rücktrittsgrund abfragen?
Freiwillig ja, als Pflichtfeld nein. Der Grund gehört nicht zu den gesetzlichen Angaben und darf die Erklärung nicht verhindern.
Reicht die Bestätigung auf dem Bildschirm?
Nein. Verlangt ist eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, in der Praxis eine E-Mail mit Inhalt, Datum und Uhrzeit.
Was passiert mit Bestellungen vor dem 1. Oktober?
Für sie gilt die neue Bestimmung nicht. Sie können die Funktion trotzdem für alle Bestellungen anbieten; die Fristen alter Verträge ändern sich dadurch nicht.
Quellen
- § 13a, § 4 Abs 1 Z 8, § 19 Abs 1 Z 6a und § 20 Abs 5 FAGG in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026
- Richtlinie (EU) 2023/2673, mit der Art. 11a in die Verbraucherrechte-Richtlinie eingefügt wird
- WKO: Widerrufsbutton im Webshop ab 2026
- Brandauer Rechtsanwälte: Online-Widerruf per Schaltfläche
Keine Rechtsberatung. Diese Anleitung beschreibt die Rechtslage und die Einrichtung der App; ob Ihr Shop alle Anforderungen erfüllt, klären Sie im Zweifel mit einer Beratung.